Seitenbereiche

News
Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Illustration

Erscheinungsdatum:

Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl gleichgestellter Steuerzahler entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerwirksam sind Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen allerdings erst, wenn diese die zumutbare Eigenbelastungsgrenze übersteigen. Die Eigenbelastungsgrenze ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und vom Familienstand.

Fitnessstudio

Beiträge für ein Fitnessstudio sind nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Fall, in dem es um Aufwendungen für ärztlich verordnete Funktionstrainings (Wassergymnastik) ging, erneut bestätigt (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21). Als Begründung führt das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio auch den Zugang zu anderen Leistungen ermöglicht, die von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden.

Rehaverein

Zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat das Finanzgericht allerdings Beiträge für einen Rehaverein, der ärztlich verordnete Kurse in den Räumen eines Fitnessstudios durchführt.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Prostock-studio - stock.adobe.com

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Markdorf und kümmern uns um Ihre Anliegen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.